Quecksilberhaltige UV-Lampen in Insektenfallen stehen vor dem Aus.
Die EU-RoHS-Richtlinie (2011/65/EU) beschränkt gefährliche Stoffe in elektrischen und elektronischen Geräten. Für UV-Insektenfallen ist insbesondere die zeitlich befristete Ausnahme für quecksilberhaltige UV-Lampen relevant, die am 24. Februar 2027 ausläuft.
In diesem Beitrag erklären wir die aktuelle Rechtslage, was ab 2027 gilt und wie sich Betreiber, Händler und Anwender jetzt vorbereiten sollten.
Die RoHS-Richtlinie 2011/65/EU (Restriction of Hazardous Substances) regelt das Inverkehrbringen von elektrischen und elektronischen Geräten (EEE) in der Europäischen Union. Ziel ist es, Umwelt und Gesundheit zu schützen, indem der Einsatz bestimmter gefährlicher Stoffe – darunter Quecksilber (Hg) – eingeschränkt wird.
Für bestimmte Lampentypen existieren befristete Ausnahmen.
Relevant für UV-Insektenfallen ist die RoHS-Ausnahme 2(b)(4)-II, die den Einsatz quecksilberhaltiger UV-Lampen noch bis zum 24.02.2027 erlaubt.
Bis zu diesem Datum dürfen entsprechende UV-Röhren erstmals in der EU in Verkehr gebracht werden.
Viele UV-Insektenvernichter arbeiten mit UV-A-Leuchtstoffröhren, die konstruktionsbedingt Quecksilber enthalten. Geräte, die solche Lampen nutzen, fallen damit direkt unter die Regelungen der RoHS-Richtlinie und deren Ausnahmeregelung.
Ab dem Stichtag gilt:
Wichtig: Die RoHS-Richtlinie unterscheidet klar zwischen Neugeräten und der Instandhaltung bereits installierter Geräte. Anwender müssen funktionierende UV-Insektenfallen nicht außer Betrieb nehmen.
UV-Insektenfallen mit quecksilberhaltigen Lampen dürfen auch nach 2027 weiterhin betrieben werden.
Auch der Austausch defekter UV-Röhren in bestehenden Geräten bleibt zulässig.
Die tatsächliche Verfügbarkeit entsprechender Ersatzlampen hängt jedoch von Lagerbeständen, Herstellerstrategien und Lieferketten ab
Die regulatorische Entwicklung zeigt deutlich:
Quecksilberhaltige Lampen werden schrittweise vom Markt verdrängt.
Als Alternative setzen sich zunehmend quecksilberfreie UV-LED-Insektenfallen durch. Diese gelten als:
Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche Beratung. Maßgeblich ist stets der aktuelle Wortlaut der EU-Richtlinien und delegierten Rechtsakte.
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